Satzung

Vereinssatzung des Fördervereins Darmstädter Kinderkliniken Prinzessin Margaret in der Fassung vom 17.6.2014

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen: Förderverein Darmstädter Kinderkliniken Prinzessin Margaret

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung trägt er den Namen Förderverein Darmstädter Kinderkliniken Prinzessin Margaret e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.

§2 Ziel und Zweck

Ziel und Zweck des Vereins sind die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege

a) durch die Erhaltung und Förderung der Darmstädter Kinderklinikenbetriebs-GmbH zur Sicherstellung einer kindgerechten medizinischen und psychologischen Versorgung

b) durch Aufbringen von Spendengeldern, die der kindgerechten Ausstattung der Klinikräume und einer Mitaufnahme der Eltern sowie der Anschaffung und Unterhaltung von medizinisch-technischen Geräten dienen soll

c) durch Einrichtung einer Geschwisterbetreuung während der Besuchszeiten

d) durch die Organisation und/oder Durchführung des Erfahrungsaustausches zwischen Eltern, Ärzten, Pflegepersonal und anderem medizinischem Fachpersonal

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede interessierte Person werden, auch Vereine und Verbände sowie juristische Personen, die dem Zweck des Vereins dienen wollen.

Die Mitglieder bezahlen einen Vereinsbeitrag. Die Höhe des Vereinsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Der Austritt kann nur zum Jahresende durch schriftliche empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mindestens 1 Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in, der/dem Schriftführer/in und bis zu acht Beisitzer/innen.

Der Vorstand wird von den Mitgliedern in der Gründungsversammlung und künftig von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

Er ist bei Anwesenheit der Vorsitzenden/des Vorsitzenden oder ihrer/seines Stellvertreterin/Stellvertreters beschlussfähig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Der Verein wird im Sinne des Vereinsrechts vertreten durch
die/den Vorsitzende/n
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
der/dem Schatzmeister/in

jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

§7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§8 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die von dem Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§9 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von der/vom Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, bei deren/dessen Verhinderung von einer/einem der weiteren Vorstandsmitglieder.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung ist nach satzungsgemäßer Einladung bei jeder Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Wahlen können per Akklamation erfolgen. Auf Antrag werden die Wahlen schriftlich durchgeführt. Gewählt ist die Bewerberin/der Bewerber, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Mitglieder, welche in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können dennoch gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu vorliegt. Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

§10 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§11 Kassenprüfung

Für jedes Geschäftsjahr sind zwei Kassenprüfer/innen zu bestellen, welche die Kassenführung zu kontrollieren haben und der Versammlung den Prüfbericht erstatten. Wiederwahl beider Kassenprüfer/innen gleichzeitig ist nicht möglich.

§12 Verwendung der Mittel

Zur Verwirklichung und zur Durchführung der Arbeitsvorhaben der Interessengemeinschaft werden die Beiträge und jede Art von Spenden, die sowohl von Mitgliedern als auch von Nichtmitgliedern geleistet werden können, verwendet.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall eines bisherigen Zweckes oder steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen an die Darmstädter Kinderklinikenbetriebs-GmbH Prinzessin Margaret abzuführen. Diese hat es ausschließlich für Zwecke der Darmstädter Gemeinnützigen Kinderklinikenbetriebs-GmbH Prinzessin Margaret oder der sozialen Gesundheitspflege zu verwenden.

Darmstadt, den 17.6.2014

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